Verkehrsschild für Lkw-Maut vor einer leeren Straße
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Informationen für HandwerksbetriebeÄnderungen bei der Lkw-Maut auf Fernstraßen

In Deutschland unterliegen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) ab (≥) 7,5 Tonnen auf Fernstraßen der Mautpflicht. Eine Ausnahmeregelung für Handwerksbetriebe gibt es nicht. Ab 1. Dezember 2023 werden die Mautsätze gemäß eines Beschlusses des Bundestages für den aktuellen Geltungsbereich (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse) teils deutlich erhöht.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu den anstehenden Änderungen:

Als Bezugsgröße wird nicht mehr die "zulässige Gesamtmasse", sondern die "technisch zulässige Gesamtmasse" betrachtet. Das bedeutet: Alle Fahrzeuge, die vom Hersteller für eine Gesamtmasse von (über) 7,5 Tonnen ausgelegt worden sind unterliegen der Mautpflicht. Rein rechtliche Ablastungen von Fahrzeugen haben diesbezüglich künftig keine Relevanz mehr. Für gewisse Fahrzeuge ergibt sich damit also (wieder) eine Mautpflicht oder eine höhere Gebühr.

Ob man von dieser Änderung betroffen ist, erkennt man an den Einträgen in den Fahrzeugpapieren (ZBI/ Fahrzeugschein). Maßgeblich für die Mautberechnung ist nicht mehr die Eintragung in Feld F.2 (zulässige Gesamtmasse), sondern die Eintragung im Feld F.1 (technisch zulässige Gesamtmasse).

ACHTUNG: Weicht die zulässige Gesamtmasse (Feld F.2) von der technisch zulässigen Gesamtmasse (Feld F.1) ab, so muss diese für die betroffenen Fahrzeuge rechtzeitig im Kundenportal des Mautbetreibers Toll-Collect korrigiert werden.
Nutzer, die die Mautgebühr in der falschen Höhe entrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen zusätzlich zur nachträglichen Entrichtung der Maut ein   Verwarnungs- oder Bußgeld zahlen.
Die Höhe der Maut berechnet sich (künftig) nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Achsanzahl, Schadstoffklasse und CO2-Ausstoß ( vgl. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG).
Ab Juli 2024 wird die Mautpflicht ausgeweitet auf Fahrzeuge mit mehr als (>) 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGM). Zwar gilt grundsätzlich weiterhin die technisch zulässige Gesamtmasse der gesamten Fahrzeugkombination als Beurteilungsgrundlage für die Höhe der Maut. Fahrzeugkombinationen werden jedoch nur dann mautpflichtig, wenn die tzGM des Zugfahrzeugs über (>) 3,5 Tonnen liegt.
Aller Voraussicht nach wird es eine Ausnahme für Handwerker und handwerksähnliche Betriebe geben. Im Referentenentwurf der Bundesregierung ist folgendes zu finden:

§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz: Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: (…)

Nr. 10 (neu) "Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden."

Die Formulierung "wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt" ist weit zu interpretieren und schließt im Grundsatz nur Speditionsverkehr aus. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst werden.

Handwerker können mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen. Hierfür wird es eine Online-Lösung geben.

 

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Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne persönlich:

Englert Michael

Dipl.-Ing. (FH) Michael Englert

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