Neues Aufstiegs-BAföG: Jetzt beantragen und profitieren

Was hat sich seit dem 01. August 2020 verbessert?

  • Förderung wird nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel geleistet
    NEU: 4. AFBGÄndG – Ein Förderanspruch besteht neu auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
    Beispielsweise vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk.
  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, in einer bestimmten Zeit abgeschlossen sein sowie eine bestimmte Fortbildungsdichte aufweisen (Vollzeit: mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens vier Werktagen die Woche; Teilzeit: im Durchschnitt mindestens 18 Stunden je Monat)
    NEU: 4. AFBGÄndG – Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.
  • Gefördert werden Voll- und Teilzeitmaßnahmen.
    Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sog. Maßnahmebeitrag; bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmebeitrag.
  • Der Maßnahmebeitrag ist unabhängig von Einkommen und Vermögen setzt sich aus den Kosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten für das Prüfungs-/Meisterstück zusammen.
    − Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch i.H.v. 15.000 Euro gefördert. Hierbei werden 40 Prozent als Zuschuss, der Rest als Darlehen gewährt.
    − Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000 Euro gefördert. Auch hierzu gibt es einen Zuschuss von 40 Prozent, für den Rest besteht ebenfalls
    ein Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen.
    − NEU: 4. AFBGÄndG – 50 Prozent Zuschuss zum Maßnahmebeitrag.
  • Unterhaltsbeitrag: der 50 prozentige Zuschussanteil wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt
    NEU: 4. AFBGÄndG – 100 Prozent.
    − Die Einkommensfreibeträge betragen für den Teilnehmer 290 Euro, für den Ehegatten 570 Euro und je Kind 520 Euro.
    − Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.100 Euro
    NEU: 4. AFBGÄndG – 2.300 Euro
  • Für Vollzeitgeförderte besteht ein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags während der sogenannten Prüfungsvorbereitungszeit. Hier wird für bis zu drei Monate ab dem Maßnahmenende bis zur Prüfung der Unterhaltsbeitrag auf Darlehensbasis fortgewährt.
 
  • Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich je Kind je Monat um 235 Euro. Dieser Betrag, der einkommens- und vermögensabhängig ist, wird zu 55 Prozent als Zuschuss geleistet
    NEU: 4. AFBGÄndG – 100 Prozent.
  • Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten Zuschuss für Kinderbetreuung i.H.v. 130 Euro pro Kind (bis zum Alter von 10 Jahren) und Monat erhalten
    NEU: 4. AFBGÄndG – 150 Euro pro Kind bis zum Alter von 14 Jahren
  • Für Verheiratete wird der Unterhaltsbeitrag um 235 Euro erhöht. 50 Prozent davon werden als Zuschuss gezahlt
    NEU: 4. AFBGÄndG – 100 Prozent.
  • Zinsgünstige Darlehen werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben; Zinsart wählbar: variabel oder fest
    NEU: Ab 1. Januar 2023 – Zinsfreiheit der Darlehen, Bundesregierung prüft Umsetzungsmodalitäten
  • Zins- und Tilgungsfreiheit für den Darlehensnehmer während der Maßnahme und Karenzzeit, längstens bis 6 Jahre; Tilgungszeit: 10 Jahre
    NEU: 4. AFBGÄndG – Erlöschen der Darlehensrestschuld bei Sterbefällen.
  • Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass in Höhe von 40 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt
    NEU: 4. AFBGÄndG – 50 Prozent.
  • Zusätzlich erhalten die Geförderten bei einer Unternehmensgründung bzw. -übernahme und dauerhafter Neubeschäftigung mindestens eines Auszubildenden bzw. eines Vollzeitbeschäftigten einen weiteren Existenzgründungserlass von 33 Prozent bzw. bei zwei Vollzeitbeschäftigten von 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens.
    NEU: 4. AFBGÄndG – 100 Prozent mit vereinfachten Erlassvoraussetzungen.
  • Bei geringem Einkommen, Kindererziehung, der Pflege eines behinderten Kindes oder nahen Angehörigen und einer bestimmten Höchstarbeitszeitgrenze werden fällige Rückzahlungsraten gestundet bzw. erlassen.
    NEU: 4. AFBGÄndG – Öffnung der Regelung durch Wegfall der zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze und Vereinfachung der Pflegevoraussetzungen.
 

Was kostet mich meine Weiterbildung wirklich?

Auf den ersten Blick erscheinen die Gebühren für einige Weiterbildungen recht hoch. Wenn Sie jedoch Förder­mittel in Anspruch nehmen können, reduziert sich Ihr Eigenanteil erheblich.
 

 Beispielrechnungen



Weitere Infos

 Weitere Informationen, wie z. B. eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten rund um das Aufstiegs-BAföG, gibt es auf der  Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

 Ausführliche Informationen, Förderrechner und eine Info-Hotline für Ihre Fragen zum Aufstiegs-BAföG finden Sie unter  www.aufstiegs-bafoeg.de

 Sie möchten gleich zur Tat schreiten? Jetzt Aufstiegs-BAföG online beantragen!