Prüfungen in der Ausbildung

Zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gehört in allen Handwerksberufen auch das Ablegen und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Damit wird festgestellt, ob die erforderlichen Fähigkeiten im jeweiligen Beruf erworben wurden und umgesetzt werden können. Ist diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. 



Diese verschiedenen Prüfungen gibt es im Handwerk:

Konventionelle Gesellen- oder Abschlussprüfung

Bei der Gesellenprüfung handelt es sich um eine Endprüfung in einem Handwerksberuf. Die Durchführung ist gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. In den übrigen Berufen heißt die Prüfung dagegen Abschlussprüfung. Hierfür sind die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einschlägig.

Während der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Einzelne Ausbildungsordnungen können auch eine zweite Zwischenprüfung vorsehen. Die Zwischenprüfung findet etwa in der Hälfte der Ausbildungszeit statt und dient der Ermittlung des Leistungsstandes.

Gestreckte Form (Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen)

In anderen Berufen ist vorgesehen, dass die Gesellen- oder die Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass an Stelle der Zwischenprüfung der Teil 1 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des Teil 1 fließt zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil 2 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.



Prüfungsinhalte

Was kommt dran? Was ist am Ende relevant? Die Inhalte der Gesellen-/Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) überwacht in Deutschland die Rahmenlehrpläne und Verordnungen über die Regelung der Berufsausbildung für die verschiedenen Ausbildungsberufe. Auf der Internetseite des BIBB können Berufsinformationen und Ausbildungsordnungen ganz einfach nachgeschlagen werden.



Wer ist zuständig für die Prüfung?

In den meisten handwerklichen Ausbildungsberufen organisieren die jeweiligen Innungen oder Landesfachverbände die Prüfungen. Teilweise werden die Prüfungen aber auch über die Handwerkskammer oder in kaufmännischen Berufen durch die IHK abgedeckt. In der Übersicht finden Sie die zuständige Stelle für Ihren Beruf (in alphabetischer Sortierung). Die jeweils prüfende Stelle ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Prüfung.

 Übersicht der Zuständigkeit bei Gesellen- und Abschlussprüfungen (für Auszubildende, mit Lehrbetrieb in Unterfranken)

Anmeldung zur Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen

Die Anmeldung bzw. der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich unter Verwendung der von der Handwerkskammer vorgegebenen Formulare vorzunehmen. Die Anmeldeformulare werden zu gegebener Zeit von der geschäftsführenden Stelle zugesandt.



Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen,

◾ wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
◾ wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw. Teil 1 Gesellen-/Abschlussprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise geführt hat,
◾ wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.



Sonderzulassungen

Weitere Zulassungen zur Gesellen-/Abschlussprüfung sind unter anderem in folgenden besonderen Fällen möglich:

 Vorzeitige Zulassung bei überdurchschnittlichen Leistungen

 Externenprüfung bei Berufserfahrung



Bei Fragen zur Anmeldung und Zulassung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige prüfende Stelle.



Die Prüfung - Was gilt es zu beachten?

Für die Abnahme der Gesellen- oder Abschlussprüfungen erfolgt die Ermittlung und Bewertung der Leistungen durch die Prüfungsausschüsse. Diese laden im jeweiligen Beruf zur Prüfung ein, informieren über den Ablauf und prüfen die Teilnehmer. Sollte es zu unvorhergesehenen Einschränkungen der Teilnehmer (z. B. durch Krankheit) kommen, sind die Prüfungsausschüsse und genannten Ansprechpartner als prüfende Stelle zuerst zu informieren. Die prüfende Stelle entscheidet zudem im Vorfeld über Anträge bezüglich Nachteilsausgleich (z. B. bei Lese-/Rechtschreibschwäche).

Rein formal gesehen stellt auch die Krankheit am Prüfungstag einen Rücktritt von der Prüfung dar. Insofern ist es wichtig, entsprechend zu reagieren, damit keine weiteren Nachteile eintreten.

Wenn Sie vor Beginn der Prüfung erkranken oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen können, teilen Sie dies der prüfenden Stelle (Handwerkskammer oder Innung – siehe Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mit. Erkranken Sie am Morgen des Prüfungstages, genügt es, wenn Sie zunächst sofort anrufen oder ein Fax schicken. Wenn Sie anrufen, müssen Sie die Rücktrittserklärung (beispielsweise Krankmeldung) schriftlich nachreichen.

Wichtig: Bitte geben Sie immer direkt bei der prüfenden Stelle Bescheid. Die Anschrift bzw. Telefonnummer und gegebenenfalls eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben zur Prüfung!

Müssen Sie eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und können nicht weiter teilnehmen, können bis dahin erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt und die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später – fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie einen wichtigen Grund für den Rücktritt nachweisen, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest.

Erscheinen Sie zur Prüfung einfach nicht oder brechen die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass Sie einen wichtigen Grund geltend gemacht haben, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet.

Eine Besonderheit gibt es in der gestreckten Prüfung: Die oben angesprochenen Folgen gelten auch für die einzelnen Teile 1 und 2 im Rahmen der gestreckten Gesellenprüfung. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Beginn des Teil 1 führt dabei zwar zu einer Bewertung von 0 Punkten im Teil 1; dennoch ist dadurch diese Zulassungsvoraussetzung zum Teil 2 erfüllt (Teilnahmefiktion).

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

Beantragen eines Nachteilsausgleichs

Betroffene Personen beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei der für ihre Prüfung zuständigen Körperschaft. Diese ist aus der Übersicht der geschäftsführenden Stellen der Prüfungsausschüsse ersichtlich. Der Antrag ist bei der Handwerkskammer erhältlich. Die Art der Behinderung ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) nachzuweisen.

Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung wird durch ein aktuelles fachärztliches Attest, Stellungsnahmen von Schulpsychologen und/oder Bescheide des Schulleiters/der Schulaufsicht nachgewiesen. Zusätzlich müssen die Auswirkungen des Nachteils auf das Ablegen der Prüfung ersichtlich sein.

Hinweis: Schwangerschaften, vorübergehende Erkrankungen/Verletzungen oder schlechte deutsche Sprachkenntnisse fallen nicht unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l Abs. 1 HwO.

Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie)

Die Legasthenie ist eine Behinderung, die im Rahmen von Prüfungen anerkannt wird, sofern dies erforderlich ist. Nähere Informationen hierzu enthält unser  Merkblatt zum Nachteilsausgleich.



Das Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis dokumentiert die bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung. Es wird durch die prüfende Handwerkskammer oder Innung erstellt. Je nach Beruf bekommen die Prüflinge das Zeugnis mit der Post zugeschickt oder erhalten es im Rahmen einer Freisprechungsfeier.

Die Zeugnisse enthalten neben den persönlichen Daten die Ergebnisse (Punkte) der einzelnen Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Darüber hinaus tragen Sie die Unterschriften des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einer von der prüfenden Stelle beauftragten Person.

Im Handwerk wird das Prüfungszeugnis auch heute noch umgangssprachlich als "Gesellenbrief" bezeichnet. Dieser war der Vorgänger des aktuellen Prüfungszeugnisses. Teilweise stellen Innungen einen "Gesellenbrief" als Urkunde aus, die allerdings rechtlich nicht relevant ist.

Ansprechpartnerin:

Anna Kohlhepp

Tel. 0931 30908-1166

Fax 0931 30908-1666

a.kohlhepp--at--hwk-ufr.de

Übersetzung von Prüfungszeugnissen

Prüfungszeugnisse können auch als englisch- und französischsprachige Übersetzung erstellt werden. Bitte stellen Sie hierfür einen entsprechenden formlosen Antrag bei der prüfenden Handwerkskammer oder Innung im Rahmen der Anmeldung zur Prüfung.

Hinweis: Ältere Prüfungszeugnisse können nur durch einen Übersetzer in andere Sprachen übertragen werden. Die Kosten hierfür müssen Sie selbst tragen.

Beglaubigung von Prüfungszeugnissen

Prüfungszeugnisse über Gesellen- und Abschlussprüfungen aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer für Unterfranken (d. h. auch von unterfränkischen Innungen) können durch die Handwerkskammer für Unterfranken beglaubigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Originaldokument vorgelegt wird. Auch Meldebehörden (Gemeinde oder Kreisverwaltungsreferat) können eine Beglaubigung vornehmen.

Wichtig: Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher unbedingt einen Termin.



Zweitschrift von Prüfungszeugnissen - Hilfe und Ersatz bei Änderung, Verlust oder Vernichtung

Eine Zweitschrift kann Ihnen die prüfende Stelle in der Regel problemlos ausstellen. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk "Zweitschrift". Zuständig ist immer die jeweilige Handwerkskammer oder Innung, vor der Sie die Prüfung abgelegt haben. Bitte stellen Sie Ihren Antrag an die entsprechende Organisation. Hierfür können Sie das Formular für den Antrag auf Zweitschrift vom Gesellen-/Abschlussprüfungszeugnis nutzen.

Hinweis: Je genauer Ihre Angaben sind, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Für die Erstellung und den Versand des Dokuments wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.



Formulare, Anträge und Dokumente

Um an den Prüfungen teilnehmen zu können, sind verschiedene Nachweise vorzulegen. Ebenfalls muss eine Anmeldung erfolgen. Dazu gibt es verschiedene Vorlagen zum Ausdruck. Diese und weitere Formulare sowie diverse Anträge und die Rechtsgrundlagen rund um das Thema Prüfungen finden Sie auf einer Übersichtsseite zusammengestellt.



Ansprechpartner Prüfungswesen bei der Handwerkskammer für Unterfranken

Marc Boreatti

Referent Gesellen- und Abschlussprüfungen

Tel. 0931 30908-1165

Fax 0931 30908-1665

m.boreatti--at--hwk-ufr.de

Saskia Gauer

Tel. 0931 30908-1255

Fax 0931 30908-1755

s.gauer--at--hwk-ufr.de

Anna Kohlhepp

Tel. 0931 30908-1166

Fax 0931 30908-1666

a.kohlhepp--at--hwk-ufr.de