Hand, die ein Paragrafenzeichen antippt
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Meldeportal der "Financial Intelligence Unit" (FIU)Registrierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es definiert deshalb zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen, die bestimmte Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und Verdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ("Financial Intelligence Unit" = FIU) abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach einer vorherigen Registrierung im elektronischen Meldeportal der FIU gemacht werden, weshalb sich verpflichtete Unternehmen bis zum 1. Januar 2024 dort registrieren müssen.

Welche Unternehmen betrifft die Registrierungspflicht?

Das Geldwäschegesetz richtet sich auch ausdrücklich an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors und verpflichtet auch so genannte Güterhändler zu einer Registrierung im Meldeportal. Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung. Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

 

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im  Portal goAML.

Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Absatz 10 GwG definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auch andere nicht genannte Güter zählen dazu, sofern es sich um nicht "alltägliche" Gebrauchs- und Anschaffungsgegenstände handelt. Dies können also auch hochwertige Küchengeräte o. ä. sein.





Ass. jur. Wolfgang Bauer

stv. Leiter des Geschäftsbereichs Recht und Organisation

Rennweger Ring 3

97070 Würzburg

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Fax 0931 30908-1674

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