Was sind die Voraussetzungen für den Existenzgründungserlass?

Gründen oder übernehmen Geförderte innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen, werden bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder eines Auszubildenden auf Antrag 33 % des auf die Lehrgangs und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Dies kann auf 66 % erhöht werden, wenn ein weiterer Mitarbeiter eingestellt wird.