Erneute Änderungen im Umgang mit Asbest
Seit 1993 ist die Verwendung von Asbest in Deutschland verboten. Dennoch ist der Umgang mit asbesthaltigen Materialien bei Arbeiten an älteren Gebäuden nach wie vor ein wichtiges Thema für viele Handwerksbetriebe. Die bereits im Dezember 2024 erlassene Gefahrstoffverordnung und die weitere Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2025 bringen wesentliche Neuerungen für Handwerksbetriebe beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien. Sie schaffen nun klare Regelungen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern sowie neue Genehmigungsverfahren für Abbrucharbeiten.
Einen Überblick über die wichtigsten Punkte haben wir untenstehend zusammengefasst:
- Niedriges Risiko (grün): < 10.000 Fasern/m³
- Mittleres Risiko (gelb): < 100.000 Fasern/m³
- Hohes Risiko (rot): > 100.000 Fasern/m³
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen richten sich nach dieser Einstufung. Tätigkeiten mit hohem Risiko bleiben spezialisierten Fachfirmen vorbehalten.
- Die Auftraggeber sind verpflichtet, Informationen über das Baujahr des Gebäudes und vorhandene Aus- und Umbauten an das ausführende Unternehmen weiterzugeben, sofern diese zur Verfügung stehen.
- Auch Hinweise auf vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe müssen an das ausführende Unternehmen gegeben werden.
- Der 31. Oktober 1993 ist in der Verordnung als Stichtag definiert. Bei Baubeginn vor diesem Datum muss von einer Gefahrstoffbelastung (Asbest) ausgegangen werden.
- Bei Unklarheit über das Vorhandensein von Asbest müssen entsprechende Untersuchungen der Bausubstanz durchgeführt werden. Die dabei entstehenden Kosten gelten als Sonderleistung.
- Unter Einhaltung vorgeschriebener Schutzmaßnahmen sind "funktionale Tätigkeiten" mit geringen bis mittleren Risiken erlaubt. Dazu gehört zum Beispiel das Fräsen von asbesthaltigem Putz.
- Prüfung der Informationen: Die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität geprüft werden. Reichen die Informationen nicht aus, muss der Betrieb als besondere Leistung weitere Untersuchungen durchführen.
- Gefährdungsbeurteilung: Vor Arbeitsbeginn muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese muss beinhalten: Gebäudealter, Zulässigkeit der Tätigkeiten nach GefStoffV und die Möglichkeit der Asbestfaserfreisetzung.
- Arbeitsplan erstellen: In diesem müssen das Arbeitsverfahren, die verwendeten Arbeitsmittel sowie die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen beschrieben werden.
- Behördliche Anzeige: Tätigkeiten müssen mindestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Art und Umfang richten sich nach dem Risikobereich.
Die Anzeige muss mit der Änderung zusätzlich zu den Angaben der bestehenden Fassung des TRGS 519 enthalten:- Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten
- Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aller eingesetzten Mitarbeiter
- Nachweis der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Die Neufassung des TRGS 519 befindet sich derzeit in Arbeit.
- Qualifikationssicherung: Der Betrieb muss sicherstellen, dass:
- Eine sachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung durchführt
- Eine weisungsbefugte sachkundige Person die Arbeiten vor Ort beaufsichtigt
- Alle ausführenden Beschäftigten die erforderliche Fachkunde besitzen
- Dokumentation: Alle Maßnahmen, Prüfungen und Qualifikationsnachweise müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.
Neu: Genehmigungsverfahren für Abbrucharbeiten
Wichtige Neuerung ab 20.12.2025: Für Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist nun eine behördliche Genehmigung erforderlich.- Genehmigungspflicht: Betriebe benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörde für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich
- Vereinfachtes Verfahren: Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde innerhalb von 4 Wochen keine Einwände erhebt
- Gültigkeitsdauer: 6 Jahre
- Übergangsregelung: Genehmigung muss bis zum 19. Dezember 2026 nachgewiesen werden
NEU: Öffentliche Betriebslisten
Die zuständigen Behörden veröffentlichen Listen der Betriebe mit:
- Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos
- Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich
Die bayernweite Liste befindet sich derzeit in Arbeit.
Für Beschäftigte (Fachkunde):
- 10 Unterrichtseinheiten Grundqualifikation
- Übergangsfrist bis 5. Dezember 2027
- Praktische und theoretische Schulung erforderlich
Für Aufsichtführende (Sachkunde):
- 17 Unterrichtseinheiten für niedriges/mittleres Risiko ("kleiner Asbestschein")
- 32 Unterrichtseinheiten für hohes Risiko ("großer Asbestschein")
- Ständige Anwesenheit vor Ort erforderlich
- Übergangsfrist bis 5. Dezember 2027
Die Sachkundeanforderung wird auf neue Arbeitsbereiche ausgeweitet: Auch bei Tätigkeiten im Straßen-, Tunnel- oder Gleisbau sowie in Steinbrüchen, wo potenziell asbesthaltige Materialien vorkommen können, ist künftig eine Sachkunde erforderlich. Für den Erwerb dieser Qualifikation gilt eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.
- Überdeckung oder Überbauung von Asbestzementdächern
- Installation von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern
- Reinigung und Beschichtung nicht vollflächig beschichteter Asbestzementdächer
- NEU: Überdeckungsverbot auch für Asbestzement-Wand- und -Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge
Weiterführende Informationen
Für die Beantragung zur Zulassung als Fachbetrieb und Anzeige von Tätigkeiten wenden Sie sich bitte an die Regierung von Unterfranken
Informationsplattform Asbest – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gefahrstoffverordnung - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519- Asbest - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 910 -Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Infoblatt: Überleitungshilfe TRGS 519 – BG BAU (Fassung 17.12.2024)