Zwei Männer knien in Arbeitskleidung auf dem Boden und verlegen Parkett
Sascha Schneider

IntegrationInternationale Fachkräfte & Geflüchtete: Chancen für Ihren Betrieb

Die Gewinnung von internationalen Talenten und die Integration von Menschen mit Fluchthintergrund ist eine große Chance, dem Fachkräftemangel zu begegnen. Motivierte Menschen in Arbeit oder Ausbildung zu bringen, ist ein Gewinn für alle.

Grundsätzlich gilt es bei der Anbahnung einer Beschäftigung in der Vorgehensweise zu unterscheiden zwischen Menschen aus Drittstaaten (außerhalb der EU), die bereits in Deutschland sind, und Menschen, die für die Ausbildung/Beschäftigung nach Deutschland kommen.

Menschen mit Fluchthintergrund einstellen und ausbilden

Ob Ausbildung oder direkte Beschäftigung – die Integration von geflüchteten Menschen ist ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung. Der rechtliche Status (Aufenthaltstitel) spielt dabei eine zentrale Rolle für die Möglichkeiten.

Überblick über die wichtigsten Aufenthaltstitel (vereinfachte Darstellung):

  • Anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte: Diese Personen haben in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis und damit einen unbeschränkten Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt.
  • Personen mit Duldung ("Ausbildungsduldung" / "Beschäftigungsduldung"): Eine Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Aussetzung der Abschiebung. Unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen können diese Personen eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen.
  • Asylbewerber (laufendes Verfahren): Hier ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in den ersten Monaten oft eingeschränkt und an die Zustimmung der Ausländerbehörde geknüpft.


 Wichtig: Jeder Fall ist individuell. Für eine genaue Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine persönliche Beratung unerlässlich. Hierfür steht Ihnen unsere Willkommenslotsin zur Verfügung. 

Die zentrale Informationsplattform für die Praxis:

Das Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" (NUiF) bietet umfassende, praxisnahe Leitfäden und Informationen. Hier kommen Sie zur  Website der NUiF.



Menschen, die für die Beschäftigung nach Deutschland kommen

Sie haben eine passende Bewerberin oder einen passenden Bewerber aus einem Nicht-EU-Land gefunden? Um diese Person für eine Arbeit oder Ausbildung nach Deutschland zu holen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Hier ein kurzer, auf den offiziellen Quellen von "Make it in Germany" basierender Überblick über die für das Handwerk wichtigsten Wege:

  • Arbeiten als Fachkraft mit anerkannter Ausbildung: 
    Voraussetzung: Ihr Kandidat hat einen Berufsabschluss, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist, und einen konkreten Arbeitsvertrag.
  • Arbeiten mit der Blauen Karte EU:
    Voraussetzung: Ein anerkannter (Hochschul-)Abschluss und ein Arbeitsvertrag, der ein gesetzlich festgelegtes Mindestgehalt erreicht. 
  • Arbeiten als Berufserfahrene/r:
    Voraussetzung: Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss. Ein konkretes Jobangebot mit einem Gehalt über einer Mindestgrenze ist ebenfalls erforderlich.
  • Einreise zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation:
    Voraussetzung: Der ausländische Abschluss muss für die volle Anerkennung in Deutschland noch angepasst werden (z.B. durch eine Prüfung oder einen Kurs). Ausreichende Deutschkenntnisse (mind. A2) und die Sicherung des Lebensunterhalts sind hierfür nötig.
  • Einreise für eine Berufsausbildung:
    Voraussetzung: Ein unterschriebener Ausbildungsvertrag mit Ihrem Betrieb. Die Bundesagentur für Arbeit muss in der Regel zustimmen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 müssen nachgewiesen werden. Finanzierungsnachweis: Ausbildungsvergütung und/oder Verpflichtungserklärung.

 
Quick-Check und Detailinformationen für Betriebe:
Prüfen Sie hier die individuellen Voraussetzungen für Ihren spezifischen Fall. Weitere Informationen zu dieser Variante der Fachkraftgewinnung finden Sie auf der Website Make-it-in-Germany.

Checkliste: Integration im Betrieb erfolgreich gestalten

Eine erfolgreiche Einstellung geht über die Klärung des rechtlichen Status hinaus. Mit einer guten Willkommenskultur legen Sie den Grundstein für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit.

Das Team vorbereiten: Sprechen Sie offen im Team über den neuen Mitarbeiter. Das baut Unsicherheiten ab und fördert die Offenheit.

 Einen Paten benennen: Ein fester Ansprechpartner ("Buddy") für alltägliche Fragen erleichtert den Einstieg enorm.

 Sprachbarrieren aktiv angehen: Seien Sie geduldig und nutzen Sie einfache Sprache. Ermutigen Sie zum Deutschlernen, aber haben Sie keine Scheu vor "Händen und Füßen".

 Erwartungen klar kommunizieren: Arbeitszeiten, Pausenregeln, Sicherheitsvorschriften – was für Sie selbstverständlich ist, muss klar erklärt werden.

Interkulturelle Unterschiede verstehen: Andere Länder, andere (Arbeits-)Sitten. Seien Sie offen und neugierig und fragen Sie bei Unklarheiten nach.



Hinweispflichten für Betriebe


Vor Beginn der Ausbildung

  • Aufenthaltstitel prüfen: Der oder die Auszubildende muss einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum besitzen.
  • Dokumentation: Eine Kopie des Aufenthaltstitels oder Visums muss in den Personalunterlagen aufbewahrt werden.

Während der Ausbildung

  • Visum umwandeln: Das Einreisevisum ist meist 6–12 Monate gültig. Unterstützen Sie Ihre Azubis bei der rechtzeitigen Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde, um den Aufenthaltstitel gemäß §16a AufenthG zu erhalten.
  • Gültigkeit im Blick behalten: Notieren Sie sich das Ablaufdatum von Visum und Aufenthaltstitel im Kalender.

 Tipp: Einige Ausländerbehörden wandeln das Visum erst zum Ablaufzeitpunkt um – frühzeitige Planung ist daher entscheidend!

Wechsel oder Verlängerung der Ausbildung

  • Beruflicher Wechsel (auch innerhalb des Betriebs) muss von der Ausländerbehörde genehmigt und im Aufenthaltstitel angepasst werden.
  • Verlängerung der Ausbildung (z. B. bei Prüfungswiederholung) erfordert eine Anpassung des Aufenthaltstitels.

Abbruch oder Beendigung der Ausbildung

  • Abbruch melden: Bei vorzeitigem Abbruch besteht eine Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen.
  • Titelwechsel nach Ausbildungsabschluss: Für eine Weiterbeschäftigung ist der Wechsel auf einen Aufenthaltstitel als Fachkraft (§18a AufenthG) erforderlich.

 Wichtig: Erst nach dem erfolgreichen Titelwechsel darf die Person weiter im Betrieb beschäftigt werden.

Das Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" (NUiF) stellt hierfür eine detaillierte und sehr hilfreiche  Checkliste auf ihrer Website zur Verfügung. Wir empfehlen, diese Checkliste herunterzuladen und zu Ihren Ausbildungsunterlagen zu nehmen.



Kontakt bei Fragen

Wiebke-Marijke Schindler

Beraterin der Passgenauen Besetzung und Willkommenslotsin

Tel. 0931 4503-2751

Fax 0931 4503-2851

w.schindler--at--hwk-ufr.de

Yevhenii Anichenkov

Ausbildungsakquisiteur für Flüchtlinge

Tel. 09721 478-4184

Mobil +49 171 158 87 07

y.anichenkov--at--hwk-ufr.de