Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen(1) gemäß § 9 EU/EWR HwV

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Vorstehende Fragen wurden wahrheitsgemäß beantwortet. Mir ist bekannt, dass bei Gewerben der Nummern
12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung(5) Dienstleistungen erst nach Überprüfung der
Berufsqualifikation erbracht werden dürfen, oder wenn die Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.

Elektronische Übermittlung

Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Der Antragstellende erklärt ausdrücklich, mit der im Formular bezeichneten Person identisch zu sein, und dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches erfolgen kann.

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