Symbolbild Unterrichtsraum / Meister lernen
Hannes Harnack
Einblick in den theoretischen Unterricht eines Meisterkurses: u. a. für Meisterprüfungsausschüsse entfaltet die Mitteilungsverordnung (MV) ab sofort ihre Wirkung. Ihr Ziel ist es, steuerlich relevante Zahlungen oder geldwerte Vorteile systematisch an die Finanzbehörden zu melden – ohne gesonderte Aufforderung.

Mitteilungsverordnung: Neue Pflichten für Handwerksorganisationen ab 2024

Seit diesem Jahr stehen Handwerksorganisationen vor neuen Herausforderungen: Die Mitteilungsverordnung (MV) entfaltet nun auch umfassende Wirkung für Handwerkskammern, deren Zusammenschlüsse wie den Bayerischen Handwerkstag (BHT), Kreishandwerkerschaften, Innungen und auch Meisterprüfungsausschüsse. Ziel der Verordnung ist es, steuerlich relevante Zahlungen oder geldwerte Vorteile systematisch an die Finanzbehörden zu melden – ohne gesonderte Aufforderung. Diese Organisationen sind verpflichtet, Zahlungen an Dritte elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln – unabhängig davon, ob beim Zahlungsempfänger tatsächlich eine Steuerpflicht entsteht.

Informationen zur Mitteilungsverordnung und den damit zusammenhängenden Pflichten sind in den folgenden FAQ zusammengefasst:

Grundsätzlich sind alle Zahlungen an Dritte mitteilungspflichtig. Die Prüfung, ob diese Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtig sind, ist nicht Aufgabe der meldenden Organisation. Es zählt allein die Auszahlung. Ausnahmen gelten für Bagatellbeträge unter 3.000 Euro pro Person und Kalenderjahr – bezogen auf dieselbe Organisation. Ebenso entfällt die Meldepflicht, wenn der Empfänger im Rahmen seiner gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit agiert und die Zahlung eindeutig auf ein Geschäftskonto erfolgt ist. Wichtig ist hierbei der Hinweis, dass diese Bagatellgrenze nicht mit den steuerlichen Freibeträgen etwa für Übungsleiter oder Ehrenamtliche verwechselt werden darf.
Für Zahlungen im Kalenderjahr 2024 gilt eine verlängerte Frist bis zum 2. März 2026. Ab dem Jahr 2025 sind Meldungen grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres einzureichen. Diese Fristen gelten gemäß § 93c Abgabenordnung (AO). Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch – entweder über eine eigene Datenschnittstelle oder über die sogenannte "Kleinmelderlösung", die auf elster.de ab Ende Mai 2025 verfügbar sein wird. Meldungen sind direkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
Text  Die mitteilungspflichtigen Stellen müssen für jede Zahlung folgende Angaben bereithalten:

  • Name und Anschrift des Zahlungsempfängers
  • Geburtsdatum (sofern erforderlich zu erfragen)
  • Steuerliche Identifikationsnummer (ebenfalls ggf. abzufragen)
  • Bei juristischen Personen: die Wirtschafts-ID bzw. alternativ die Steuernummer 
Unterstützung bieten ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Dezember 2024 sowie interne Übersichten, etwa vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Auch die vorgestellte Präsentation der Handwerkskammer für Unterfranken dient als Leitfaden.

Tipp: Organisationen sollten alle potenziell mitteilungspflichtigen Sachverhalte frühzeitig identifizieren und in einer Stammdaten-Datei dokumentieren. Mustervorlagen für Abfragen fehlender Daten – wie Geburtsdatum oder Steuer-ID – sind ebenso sinnvoll wie Anschreiben, mit denen Zahlungsempfänger über erfolgte Meldungen informiert werden. Dabei sollte auch auf die Pflicht hingewiesen werden, Änderungen umgehend mitzuteilen. Ebenso sind technische Filter einzurichten:

  • zur automatisierten Erinnerung bei fehlender Rückmeldung nach zwei Wochen (mit anschließendem Abruf der Steuer-ID beim BZSt),
  • zur Aussonderung nicht meldepflichtiger Fälle aufgrund der Bagatellgrenze,
  • sowie für Zahlungen, die zweifelsfrei im Rahmen einer Haupttätigkeit auf Geschäftskonto erfolgt sind. 
Mitteilungspflichtige Organisationen müssen alle betroffenen Zahlungsempfänger darüber informieren, welche Daten übermittelt wurden bzw. werden. Diese Benachrichtigung muss elektronisch und in angemessener Frist erfolgen (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO). Voraussetzung ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen. 
Laut § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO sind übermittelte Daten sowie die zugrunde liegenden Unterlagen sieben Jahre lang aufzubewahren. Dabei gelten die Ordnungsvorschriften der §§ 146 und 147 AO entsprechend – etwa zur ordnungsgemäßen Buchführung und Dokumentation. 

Der Blick nach vorn

Aktuell arbeitet der Zentralverband des Deutschen Handwerks mit dem Bundesfinanzministerium an der Klärung offener Rechtsfragen. Ziel ist es, für bestimmte Zahlungskonstellationen generelle Ausnahmen zu etablieren, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und Rechtsklarheit zu schaffen.  

Fazit: Die Mitteilungsverordnung stellt Handwerksorganisationen vor neue administrative Aufgaben – bietet jedoch auch die Chance, steuerlich relevante Sachverhalte künftig transparenter und rechtskonformer abzubilden. Wer sich jetzt sorgfältig vorbereitet, erspart sich späteren Aufwand – und bleibt rechtlich auf der sicheren Seite.