Theke in Bäckerei, Verkauf mit gepackten Brötchentüten
Sascha Schneider
Unter anderem für das Lebensmittelhandwerk, aber auch für Direktvermarkter, Betriebe mit Online-Shop sowie Unternehmen, die Waren an Privatkunden versenden, gelten ab 12. August 2026 neue Regelungen gemäß der EU-Verpackungsverordnung.

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Handwerksbetriebe jetzt wissen sollten

Ziel der neuen EU-Verpackungsordnung (PPWR) ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Verpackungen recyclingfähiger zu machen, schädliche Stoffe zu begrenzen sowie Mehrweg- und Wiederverwendungslösungen zu stärken.

Betroffen sind nicht nur große Hersteller und Händler. Auch viele Handwerksbetriebe müssen sich mit den neuen Vorgaben befassen: Betriebe, die Waren verpacken, verkaufen oder versenden, Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, Verpackungen mit eigenem Logo verwenden oder Produkte direkt aus dem Ausland beziehen.

 

Ansprechpartner

Valentin Meyer

Beauftragter für Innovation und Technologie, Energie und Umwelt (BIT)

Tel. 0931 30908-1261

Fax 0931 30908-1761

v.meyer--at--hwk-ufr.de

Vorhandene Pflichten behalten ihre Relevanz

Die PPWR baut auf bestehenden Pflichten auf. Schon heute gilt: Wer verpackte Waren in Deutschland gewerblich in Verkehr bringt, muss prüfen, ob eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich ist. In vielen Fällen ist zusätzlich ein Vertrag mit einem Systembetreiber nötig, damit Entsorgung und Recycling der Verpackungen finanziert werden.

Das betrifft vor allem Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen, zum Beispiel:

  • Verkaufsverpackungen
  • Serviceverpackungen wie Tüten, Becher, Schalen oder Einschlagpapier
  • Versandverpackungen
  • Umverpackungen

Relevant ist dies unter anderem für Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Direktvermarkter, Betriebe mit Online-Shop sowie Unternehmen, die Waren an Privatkunden versenden.



Eigene Rolle klären

Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen in der Verpackungskette. Welche Pflichten ein Betrieb erfüllen muss, hängt davon ab, welche Rolle er im konkreten Fall einnimmt.

  • Erzeuger: verantwortlich dafür, dass die Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Recyclingfähigkeit, Material, Schadstoffe, Kennzeichnung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung).
  • Hersteller (im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung): verantwortlich dafür, dass Entsorgung und Recycling organisiert und finanziert werden. In Deutschland über LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.
  • Importeur: wer Verpackungen oder verpackte Waren aus Nicht-EU-Staaten bezieht.

In der Praxis können mehrere Rollen bei einem Betrieb zusammenfallen. Gerade bei Eigenmarken, individuell bedruckten Verpackungen, Importen und grenzüberschreitenden Lieferketten sollten Betriebe genau prüfen, welche Verantwortung sie tragen.

Welche Rolle Sie haben können Sie auf der Seite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachlesen.



Erleichterungen für kleine Betriebe

Die PPWR sieht an verschiedenen Stellen Ausnahmen oder Erleichterungen für Kleinstunternehmen (gemäß  Empfehlung 2003/361 der Kommission) vor. Zum Beispiel für bestimmte Wiederverwendungsziele, Mehrwegpflichten oder Formatbeschränkungen.



PFAS: wichtig für das Lebensmittelhandwerk

Besonders relevant ist die PPWR für Lebensmittelbetriebe. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte Grenzwerte für PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen - langlebige, künstlich hergestellte Chemikalien, die in der Natur kaum abbaubar sind) nicht überschreiten.

Betroffen sein können insbesondere:

  • fettabweisende Einschlagpapiere,
  • Papier- und Kartonverpackungen für Backwaren, Torten, Pralinen oder Fleischwaren,
  • beschichtete Schalen, Becher und To-go-Verpackungen,
  • Verpackungen mit Barrierebeschichtung und direktem Lebensmittelkontakt.

Das Lebensmittelhandwerk (v. a. Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien) sollte frühzeitig bei ihren Lieferanten nachfragen, ob die eingesetzten Verpackungen die neuen PFAS-Vorgaben erfüllen. Lassen Sie sich entsprechende Bestätigungen möglichst schriftlich geben.

Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle

Neben PFAS begrenzt die Verordnung auch bestimmte Schwermetalle. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten. Dies kann vor allem bei gefärbten, beschichteten oder bedruckten Verpackungen relevant sein.



Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Verpackungsminimierung

Die PPWR enthält umfangreiche Nachhaltigkeitsanforderungen, die schrittweise greifen. Viele Details werden in den kommenden Jahren noch durch weitere Rechtsakte konkretisiert. Wichtig sind insbesondere die Recyclingfähigkeit ab 2030 (verschärft ab 2038), der Mindestrezyklatanteil ab 2030, die Verpackungsminimierung ab 2023, Kompostierbarkeit ab 2030 und der Leerraumanteil.

Für Betriebe bedeutet das: Bei neuen Verpackungen sollten nicht nur Preis und Optik zählen. Auch Material, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Nachweise der Lieferanten werden wichtiger.



Verbote bestimmter Verpackungsformate

Ab 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für das Handwerk können insbesondere folgende Verbote relevant sein:

  • bestimmte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort verzehrt werden,
  • Einweg-Portionsverpackungen aus Kunststoff für Würzmittel, Soßen, Zucker oder Kaffeesahne,
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen, soweit keine Ausnahme aus Hygienegründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung greift.

Zusätzlich gelten besondere Vorgaben für bestimmte Verpackungen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol für Lebensmittel und Getränke.



Mehrweg und Wiederverwendung

Die PPWR stärkt Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme. Besonders betroffen sind Betriebe mit To-go-Angeboten:

  • Ab 12. Februar 2027 müssen Betriebe, die heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen anbieten, ermöglichen, dass Kundinnen und Kunden eigene Behältnisse befüllen lassen können.
  • Ab 12. Februar 2028 müssen diese Betriebe zusätzlich eine wiederverwendbare Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten. Für Kleinstunternehmen gibt es Ausnahmen.

Auch Transportverpackungen geraten stärker in den Blick. Dazu zählen etwa Kisten, Paletten, Eimer, Kanister, Folien oder Umverpackungen. Ab 2030 gelten für bestimmte Transportverpackungen Mehrwegziele, zum Beispiel ein Anteil von mindestens 40 Prozent. Bei Transporten zwischen eignen Standorten sogar ein Anteil von 100 Prozent. Wer regelmäßig mit denselben Partnern zusammenarbeitet, sollte prüfen, ob Mehrwegbehälter, Pfand- oder Rücknahmesysteme sinnvoll sind.



Import aus Nicht-EU-Staaten

Handwerksbetriebe, die Verpackungen, Waren, Werkzeuge, Bauteile, Lebensmittelzutaten oder Handelsprodukte direkt aus Nicht-EU-Staaten beziehen, können als Importeure gelten. Sie sollten sicherstellen, dass die Verpackungen die EU-Anforderungen erfüllen, technische Unterlagen und Konformitätsnachweise vorliegen und die Angaben zum Importeur korrekt angebracht sind.



Was Betriebe jetzt tun sollten

  1. Verpackungsbestand erfassen: Verkauf, Service, Versand, Transport, Lebensmittelkontakt, Eigenmarken.
  2. Eigene Rolle klären: Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder Endvertreiber?
  3. LUCID-Registrierung und Systembeteiligung prüfen.
  4. Lebensmittelverpackungen auf PFAS-Risiken kontrollieren.
  5. Lieferantennachweise schriftlich einholen.
  6. Verpackungen reduzieren und recyclingfähige Alternativen prüfen.
  7. Mehrwegoptionen für To-go und Transport bewerten.
  8. Dokumentation zu Verpackungen, Mengenmeldungen und Nachweisen geordnet ablegen.