Änderungen ab 1. August 2026Neuordnung der Bauberufe
Ab dem 1. August 2026 tritt die neue die Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft in Kraft. Lehrlinge, die ab diesem Datum ihre Ausbildung starten, können ausschließlich nach der neuen Verordnung ausgebildet und geprüft werden.
Lehrlinge, die nach der bisherigen Verordnung einen erfolgreichen zweijährigen Berufsabschluss zum Ausbau-, Hochbau- oder Tiefbaufacharbeiter erworben haben oder aktuell erwerben, können jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 ihre Ausbildung zum jeweiligen dreijährigen Berufsabschluss noch mit den bisherigen Lehrinhalten und Prüfungen fortsetzen.
Veränderter Aufbau der Verordnung
Die neue Verordnung für die Ausbildung in der Bauwirtschaft enthält nun eine Mantelverordnung sowie je eine separate Verordnung für die Berufe im Tiefbau, Hochbau und im Ausbau.
Modernisierte und gänzlich neue Ausbildungsinhalte und -kompetenzen
Die Ausbildungsinhalte in den Berufen der Bauwirtschaft wurden an die heutige Technikentwicklung angepasst, modernisiert und durch neue Ausbildungskompetenzen erweitert, beispielsweise:
Nachhaltigkeit
- "den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren"
Digitalisierung
- "branchenspezifische Software anwenden"
- "digitale Messungen durchführen"
Kundenorientierung
- "durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen"
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen"
Neuartige Verteilung der Ausbildungsinhalte innerhalb der Ausbildungsdauer
Neu ist, dass in allen Berufen wesentlich früher, d. h. bereits im ersten Ausbildungsjahr schwerpunktmäßig Kompetenzen aus dem jeweils gewählten Ausbildungsberuf vermittelt werden.
Die nach wie vor zu erlernenden Grundkompetenzen über 52 Wochen für alle Bauberufe verteilen sich sowohl auf das erste als auch das zweiten Lehrjahr.
Lehrlinge erfahren damit spürbar von Anfang an wesentliche Inhalte des gewählten Berufs. Das trägt zur Attraktivität der Ausbildung bei.
Im Hinblick auf die geänderten Inhalte und Prüfungsanforderungen müssen Betriebe entsprechend frühzeitig vom Beginn der Ausbildung an die Unterweisung in vom Betrieb zu vermittelnden Ausbildungsinhalten planen und steuern und bis zur ersten Prüfung sicherstellen.
Schwerpunktverteilung am Beispielberuf Hochbaufacharbeiter Schwerpunkt Maurerarbeiten:
| 1. Lehrjahr | 30 Wochen identische Kompetenzen für alle Bauberufe |
| 12 Wochen Kompetenzvermittlung in den Bereichen Hochbau, aber auch Ausbau und Tiefbau | |
| 10 Wochen Kompetenzvermittlung im gewählten Schwerpunkt Maurerarbeiten | |
| Summe | 52 Wochen |
| 2. Lehrjahr | 22 Wochen identische Kompetenzen für alle Bauberufe |
| 14 Wochen Kompetenzvermittlung in den Bereichen Hochbau, aber auch Ausbau und Tiefbau | |
| 16 Wochen Kompetenzvermittlung im gewählten Schwerpunkt Maurerarbeiten | |
| Summe | 52 Wochen |
Veränderte Prüfungsstruktur bei den dreijährigen Ausbildungsberufen
Zwischenprüfung bleibt bei zweijährigen Berufen erhalten
Anders als die dreijährigen Berufe behalten die zweijährigen Berufe mit Schwerpunkt im Hochbau, Ausbau und Tiefbau die bisherige Prüfungsstruktur bei:
- Zwischenprüfung im dritten Ausbildungshalbjahr
- Gesellenprüfung am Ende der Berufsausbildung
Ab sofort gestreckte Gesellenprüfung bei dreijährigen Berufen
Bei den dreijährigen Berufen wurde die sogenannte gestreckte Gesellenprüfung eingeführt. Die Zwischenprüfung entfällt. Stattdessen wird die wird die Gesellenprüfung geteilt und an zwei zeitlich getrennten Zeitpunkten durchgeführt
- Teil 1 der Gesellenprüfung im vierten Ausbildungshalbjahr mit einer Gewichtung von 40%
- Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Berufsausbildung mit einer Gewichtung von 60%
Das Ergebnis der ersten Prüfung (Teil 1) fließt somit, anders als bei der früheren Zwischenprüfung, bereits in die Bewertung der Gesellenprüfung ein.
Ausbilder müssen folglich intensiv inhaltlich und durch betriebliches Training bereits auf Teil 1 vorbereiten und hinarbeiten. Lehrlinge müssen bereits intensiv auf die Prüfung Teil 1 lernen trainieren, da sie zum Ergebnis der Gesellenprüfung hineinzählt.
Veränderte Anzahl der überbetrieblichen Maßnahmen
Die nach der Ausbildungsordnung verpflichtend zu absolvierende überbetriebliche Ausbildung beläuft sich in zweijährigen Berufen auf insgesamt 24 Wochen und in dreijährigen Berufen auf insgesamt 30 Wochen.
Ausbildungsbetriebe können sich zusätzlich zu den Pflichtmaßnahmen optional für weitere überbetriebliche Wochen mit speziellen, ergänzenden Inhalten entscheiden, an denen der Lehrling dann teilnimmt.
| Verteilung auf die Lehrjahre | Pflichtmaßnahmen | Optionale Maßnahmen |
| 1. Lehrjahr | 13 Wochen | plus max. 3 Wochen |
| 2. Lehrjahr | 11 Wochen | plus max. 2 Wochen |
| 3. Lehrjahr | 6 Wochen | plus max. 4 Wochen |
| Summe | 30 Wochen | max. 9 Wochen |
Veränderte Berufsbezeichnungen
Für den Abschluss neuer Ausbildungsverträge ist zu beachten, dass folgende drei Berufsbezeichnungen verändert wurden:
- Stuckkateur/in – NEU: Stuckateur/in
- Rohrleitungsbauer/in – NEU: Leitungsbauer/in für Infrastrukturtechnik
- Kanalbauer/in – NEU: Kanalbauer/in für Infrastrukturtechnik
Weiterführende Informationen
Für Ausbildungsbetriebe wurden 16 Umsetzungshilfen für die einzelnen Ausbildungsberufe in der Reihe "Ausbildung gestalten" beim Bundesinstitut für Berufliche Bildung (BIBB) zum kostenfreien Download veröffentlicht: zu den Umsetzungshilfen für Ausbildungsbetriebe
Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer für Unterfranken stellt zudem eine Powerpoint-Präsentation als Übersicht zur Verfügung: Neuordnung der Bauberufe ab Aufgust 2026 (Präsentation)